historischer Krankenwagen

Neuregelungen aus dem Hause Spahn

Im Bereich Krankenversicherung und Pflege treten zum 1.1.2020 einige Neuregelungen in Kraft

Terminservicestellen

116 117 – das ist die zentrale Rufnummer der Terminservicestellen ab Januar:

  • Täglich an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden bundesweit zur schnelleren Vermittlung von Arztterminen.
  • In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt.

Finanzierung von Pflegepersonalkosten

  • Die Personalkosten für die Pflege am Bett jedes einzelnen Krankenhauses wird  ermittelt und sind von den Kostenträgern zu finanzieren. Krankenhäuser und Kostenträger vor Ort vereinbaren die Pflegepersonalausstattung auf bettenführenden Stationen als krankenhausindividuelle Kostenerstattung (Pflegebudgets). Die Fallpauschalen werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt.
  • Rund 120 Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen erhalten einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss von 400.000 Euro.
  • Um in pflegesensitiven Krankenhausbereichen eine Mindestausstattung mit Pflegepersonal sicherzustellen, werden seit 2019 schrittweise Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt. Für die Bereiche Neurologie, neurologische Frührehabilitation, Schlaganfalleinheit und Herzchirurgie werden die Mindestgrenzen per Verordnung neu festgelegt.
  • Die Kosten für Leiharbeit werden nur noch bis zur Höhe des Tariflohns vergütet. Auch Vermittlungsprovisionen für Leihpersonal werden nach den mit dem MDK-Reformgesetz umgesetzten Regelungen nicht finanziert.

Reform der Pflegeberufe

  • Die Ausbildungen in der Kranken-, Alten und Kinderpflege sollen attraktiver werden. Die Ausbildung soll an die fachlich gestiegenen Anforderungen angepasst werden.
  • Alle Auszubildenden erhalten zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung.
  • Auszubildende, die im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Möglich ist auch ein gesonderter Abschluss in der Altenpflege- oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, wenn sie für das dritte Ausbildungsjahr eine entsprechende Spezialisierung wählen.
  • Eine kostenfreie Ausbildung wird gewährleistet: Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden finanziert, Schulgeld darf nicht erhoben werden.

Apps auf Rezept

  • Apps für Menschen mit Bluthochdruck oder digitale Tagebücher für Diabetiker oder ähnliches können Ärzte und Ärztinnen per Rezept verschreiben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte.
  • Die Krankenkassen können ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz machen. Versicherte können sich damit im Umgang etwa mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte schulen lassen.
  • Ärztinnen und Ärzte dürfen auf ihrer Internetseite über ihre Videosprechstunden informieren.
  • Ein freiwilliger Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen.
  • Vor einem Krankenhausaufenthalt können Versicherte Wahlleistungen elektronisch vereinbaren. Für weitere Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege kann die elektronische Verordnung erprobt werden.
  • Damit der Wissenschaft in einem geschützten Raum aktuelle Daten für neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen, fassen die Krankenkassen Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammen. Die Daten können der Forschung in Form von anonymisierten Ergebnissen zugänglich gemacht werden.
  • Patienten sollen schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum wird der Innovationsfonds bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert.

MDK-Reformgesetz

Die Medizinischen Dienste werden organisatorisch von den Krankenkassen gelöst und werden zu eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies soll die Unabhängigkeit gewährleisten.

Implantateregister

Menschen mit Implantaten sollen schnell über mögliche Risiken oder Komplikationen mit dem jeweiligen Produkt informiert werden können.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Er soll die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in zwei statt bisher drei Jahren abschließen.

Studentische Krankenversicherung

Hier wird die bisherige Begrenzung bis zum 14. Fachsemester mit dem MDK-Reformgesetz gestrichen.

Hebammenausbildung

Hebammen werden in Zukunft in einer hochschulischen Ausbildung mit hohem Praxisanteil ausgebildet Das duales Studium wird mit einer staatlichen Prüfung und einem Bachelor abgeschlossen. Das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung sieht eine Vergütung der Studierenden während der gesamten Dauer des Studiums vor.

Notfallsanitäter

Im Notfallsanitätergesetz wird die Frist, in der sich Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren können, um drei Jahre bis 2023 verlängert.

Kinder- und Jugendärzte

Jährlich müssen mindestens 250 angehende Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten Plätze in der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung aufgenommen werden.

Apotheken

  • Der Festzuschlagfür den Not- und Nachtdienst in den Apotheken steigt.
  • Für Betäubungsmittel und andere dokumentationsaufwändige Arzneimittel erhalten Apotheken einen höheren Zuschlag.

Betriebsrenten

Pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet: Betriebsrenten bis 159 Euro im Monat bleiben frei von Krankenkassenbeiträgen. Erst bei Überschreiten des Freibetrags sind künftig Beiträge zu zahlen. Im Ergebnis zahlen Betriebsrentner mit Beträgen bis 318 Euro im Monat damit maximal die Hälfte der bisherigen Krankenkassenbeiträge. Auch Bezieher höherer Betriebsrenten und von Einmalzahlungen werden entlastet.

Gesundheitliche Selbsthilfe

Organisationen der gesundheitlichen Selbsthilfe erhalten eine höhere Förderung durch die Krankenkassen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, in der gesundheitlichen Selbsthilfe verstärkt digitale Anwendungen (z.B. Internetforen) zu fördern.

Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Das hat das BMG im Bundesanzeiger bekanntgeben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. Allerdings dürfen Krankenkassen mit Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe (dies sind aktuell deutlich mehr als die Hälfte aller Krankenkassen) ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben.

Quelle: BMG, FOKUS-Sozialrecht

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