Pflegerin hilft altem Mann aus dem Bett

Urteil über Gewinnspanne in Pflegeinrichtungen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Schiedsstellen den Trägern von Pflegeeinrichtungen nicht pauschal eine Gewinnspanne von 4 % einräumen dürfen.

Schiedsstelle

Die Vergütungen der Pflegeeinrichtungen für allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden grundsätzlich zwischen Pflegekassen und gegebenenfalls Sozialhilfeträgern (Kostenträger) auf der einen Seite und den Trägern jeder einzelnen Pflegeeinrichtung (Leistungserbringer) auf der anderen Seite vereinbart. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, setzt eine Schiedsstelle die Vergütung fest. Die Pflegekassen tragen nur einen Teil der Pflegevergütung; für den nicht gedeckten Teil der Kosten müssen die Heimbewohner selbst aufkommen beziehungsweise – bei deren Bedürftigkeit – die Sozialhilfeträger.

keine pauschale Gewinnspanne

Schiedsstellen müssen zunächst die Forderung einer Pflegeeinrichtung auf Erhöhung der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung anhand der dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten auf Schlüssigkeit und Plausibilität überprüfen. Sodann sind die Pflegesätze einschließlich einkalkulierter Gewinnzuschläge mit den Kostensätzen anderer Einrichtungen zu vergleichen, um die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung bewerten zu können. Trotz des weiten Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle muss sie – nicht zuletzt auch im Interesse der am Verfahren nicht beteiligten Heimbewohner/innen – alle gesetzlichen Vorgaben des SGB XI beachten, zu denen auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört. Eine pauschale Festsetzung des Gewinnzuschlags orientiert an den Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte in Höhe von 4 % (§ 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) beachtet diese Vorgaben nicht und ist deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sowie rechtswidrig. Bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Gewinnmöglichkeiten nicht zwingend zu berücksichtigen. Im Vorfeld von Pflegesatzänderungen ist stets eine Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner/innen einzuholen. Diese in erster Linie von den Preiserhöhungen betroffenen Personen können ihre Belange allein auf diese Weise in die Preisfindung zwischen Leistungserbringern und sonstigen Kostenträgern einbringen.

Eigenanteil an Pflegekosten steigt

Dieses Urteil muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Kosten für Bewohner von Pflegeheimen immer mehr ansteigen. Die Eigenbeteiligung ist durchschnittlich um mehr als 110 Euro auf fast 1930 Euro angestiegen, das sind mehr als sechs Prozent.

Sozialverbände wie der VDK und der Paritätische fordern daher eine Deckelung der Eigenbeteiligung bei den Pflegekosten. Der Paritätische weist darauf hin, dass die durchschnittliche Rente für Neurentner*innen deutlich unter den durchschnittlich anfallendem Eigenanteilen für einen Heimplatz liegen. Auch die Sozialhilfequote von fast 40 Prozent unter Pflegeheimbewohner*innen zeige, dass die Pflegeversicherung bei der Absicherung der Pflege bisher kläglich versagt. Es könne nicht sein, dass Menschen fast ihr Leben lang in die Pflegekasse einzahlen und am Ende trotzdem in der Sozialhilfe und in Armut landen.

Da die Bundesregierung eine bessere Bezahlung von Pflegekräften und bessere Personalschlüssel in der Pflege plane, sei es nach Ansicht der Verbände notwendig, kurzfristig etwa 10 Milliarden Euro zusätzlicher Mittel in der Pflege bereitzustellen, damit die Eigenanteile für die Pflegebedürftigen nicht weiter und sprunghaft ansteigen.

Quellen: BSG, VDK, Paritätischer, Fokus-Sozialrecht

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