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BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (1)

Anlass, noch einmal – wie vor einem halben Jahr – auf den Umsetzungsprozess des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern zu schauen, ist der am 23.7. verabschiedete Landesrahmenvertrag in Nordrheinwestfalen.

Aktuell: Landesrahmenvertrag NRW

In einem ersten Schritt soll mit dem Landesrahmenvertrag die Umstellung des Vergütungssystems im Bereich des gemeinschaftlichen Wohnens vollzogen werden (Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen). Eine  weitergehende Umstellung der Fachleistungen auf das veränderte Vergütungssystem entsprechend den Vorgaben des Leistungssystems Soziale Teilhabe im Landesrahmenvertrag soll step-by-step innerhalb der kommenden zwei bis drei Jahre erfolgen.

Alle weiteren Leistungen, die bisher über Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen mit den Landschaftsverbänden geregelt waren, sollen in den kommenden drei Jahren innerhalb einer Umstellungsphase (zum Teil auch in längeren Fristen) nach den alten fachlichen Grundlagen und Vergütungsregelungen weitergeführt werden. Diese Umstellungsregelungen wird in der Anlage U beschrieben. Unter anderem bleibt die bisherige Leistungs- und Finanzierungssystematik mit der Differenzierung nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen und die erforderliche Eingruppierung der Leistungsberechtigten bestehen.

Umsetzung in den Ländern (Stand Ende Juni 2019)

(Fett gedruckt sind die Regelungen, die seit unserem ersten Bericht über die Umsetzung in den Ländern dazugekommen sind)

Baden-Württemberg

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Stadt- und Landkreise; Delegation von Aufgaben der Eingliederungshilfe von Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden ist möglich.
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) (Änderung durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg)
  • Übergangsvereinbarung
    zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer vom 18. April 2019.
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    BEI_BaWü – Erprobungsphase bis Mitte 2019.
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Landesbehindertenbeauftragte/r sowie die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16 L-BGG (Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) benannten Interessenvertretungen.

Bayern

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Bezirke (wie bisher)
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I; siehe insbesondere den neuen Teil 7a, Art. 66a ff. sowie die Änderungen in Teil 10, Art. 80 ff.) sowie Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) (ebenfalls (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I)
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    Einrichtung einer Arbeitsgruppe durch BayTHG I, Stand der Erarbeitung des Bedarfsermittlungsinstruments Bayern in der Dokumentation der Regionalkonferenz Bayern.
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    LAG SELBSTHILFE Bayern e.V. (§ 1 Art. 66c BayTHG I)

Berlin

Brandenburg

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreien Städte, Das Land nimmt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe übergeordnete, zentrale Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr.
  • Rechtsgrundlage:
    Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    ITP oder BEI-NRW
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg benennt bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung für die Mitwirkung bei der Erarbeitung  und Beschlussfassung der Rahmenverträge

Bremen

Hamburg

Hessen

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Lebensaltersmodell – kreisfreie Städt und Landkreise für Minderjährige; Delegation der Landkreise auf größere Gemeinden ist möglich. Ab Volljährigkeit wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Träger zuständig.
  • Rechtsgrundlagen:
    Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe (LWV Hessen): ITP
    Die Landkreise und kreisfreien Städte: Gesamt-/Teilhabeplan der Eingliederungshilfe (GTE)
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen

Übrige Bundesländer: BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (2)

Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de

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