Leitfaden Selbsthilfeförderung

§ 20h SGB V verpflichtet die Krankenkassen, die Selbsthilfe von Patienten zu fördern. Es ist also eine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen und ihrer Verbände und erfolgt auf der Grundlage der vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Fördergrundsätze.

Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat am Montag, 20. August 2018, den neuen Leitfaden Selbsthilfeförderung beschlossen. Die im Leitfaden zusammengefassten Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes für die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V beschreiben den Rahmen für die Umsetzung der Selbsthilfeförderung auf verschiedenen Förderebenen (Bundes-, Landes-und Ortsebene). Sie definieren die Inhalte und Verfahren der Förderung und sollen zu einer weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der Förderpraxis beitragen.

Mit der Förderung werden Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen unterstützt, die die gesundheitliche Prävention und Rehabilitation von Versicherten zum Ziel haben. Gesundheitliche Prävention wird dabei nur im Sinne von Sekundär- und Tertiärprävention verstanden. Förderfähig sind auch Selbsthilfekontaktstellen, die in ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sind.

Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen seit dem Jahr 2016 1,05 Euro je Versicherten zur Verfügung. Der Betrag erhöht sich in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches. (2017: 1,08 Euro; 2018: 1,11 Euro)

Die Fördermittel der GKV werden in zwei Bereichee aufgeteilt:

  1. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung)
    Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung ist eine gemeinsame Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände. Im Rahmen einer Pauschalförderung werden diese Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst.
  2. Krankenkassenindividuelle Förderung (Projektförderung)
    Die krankenkassenindividuelle Förderung wird von einzelnen Krankenkassen und/oder ihren Verbänden verantwortet. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, mit der Selbsthilfe im Rahmen der Projekt förderung zu kooperieren und inhaltlich zusammenzuarbeiten. Gefördert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Maßnahmen.

Die Fördergrundsätze treten mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sie wurden in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter beratender Beteiligung der Spitzenorganisationen der Selbsthilfegruppen (Paritätischer Gesamtverband, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe) entwickelt und werden bei Bedarf angepasst und weiterentwickelt.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Der Paritätische

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