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Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf „Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ am 27. April 2018 im Bundestag vorgestellt. Mit diesem Gesetz soll unter anderem der barrierefreie Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen durchgesetzt werden:

Die Europäische Union hat 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Zweck der Richtlinie ist, digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen regeln, angeglichen werden. Grundlage zur Schaffung eines solchen Zugangs sind die weltweit anerkannten Empfehlungen der Richtlinien für barrierefreie Internetinhalte („Web Content Accessibility Guidelines – WCAG 2.0“). Diese Empfehlungen legen fest, wie Websites und deren Inhalte gestaltet sein müssen, damit sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sind.

Die Umsetzung in nationales Recht muss bis spätestens zum 23. September 2018 erfolgen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 27. April im Bundesrat einbrachte, sieht folgende Änderungen vor:

  • Anpassung des Anwendungsbereichs des bisherigen § 12 Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) an den Anwendungsbereich der Richtlinie,
  • Angleichung der Regelungen für Internet und Intranet öffentlicher Stellen des Bundes und Verankerung einer grundsätzlich umfassenden und nicht mehr aufzuschiebenden Pflicht zur barrierefreien Gestaltung aller vom Anwendungsbereich umfassten Webinhalte im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen,
  • Aufnahme einer Ausnahmeregelung für den Fall einer unverhältnismäßigen Belastung für die öffentlichen Stellen,
  • Regelung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen, die einen Feedbackmechanismus und eine Verlinkung auf das Durchsetzungsverfahren bei der Schlichtungsstelle enthält,
  • Einrichtung einer Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Regelung des periodischen Monitorings,
  • Anpassung der Regelung zur Berichterstattung der obersten Bundesbehörden mit Erweiterung hinsichtlich eines periodischen Berichts über den Stand der Barrierefreiheit im Bereich Informationstechnik,
  • Regelung einer Berichterstattung der Länder an den Bund zur Vorbereitung des Berichts der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission.

Betroffen von der Änderung sind insbesondere der Bund, die Länder und die Gemeinden, sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art erfüllen, z. B. Sozialversicherungsträger, Kultureinrichtungen.

Für Schulen und Kitas können die Bundesländer Ausnahmen vorsehen.

Quellen:

Abbildung: fotolia – vege