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Fristverlängerungen für Maßnahmen im Arbeitsförderungsrecht

Das Arbeitsförderungsrecht enthält eine Reihe von befristeten Regelungen, die laut Gesetz demnächst auslaufen würden. Um deren Gültigkeit zu verlängern, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf „Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ eingebracht und am 27. April 2018 im Bundestag vorgestellt.

Mit diesem Gesetz, das am Tag nach Verkündung in Kraft treten soll, sollen folgende Arbeitsförderungsmaßnahmen verlängert werden:

Maßnahmen der Assistierten Ausbildung
(§ 130 SGB III)

Laut derzeit geltendem Recht können diese Maßnahmen noch bis zum 30. September 2018 beginnen. Damit steht das Instrument, das auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt, letztmals für das im Sommer 2018 beginnende Ausbildungsjahr zur Verfügung.

Um breitere Erkenntnisse über die Wirkung der Assistierten Ausbildung gewinnen und auf dieser Grundlage dauerhaft über die Zukunft des befristeten Instruments beraten und entscheiden zu können, soll mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Assistierte Ausbildung soll deshalb um zwei Ausbildungsjahrgänge verlängert werden.

Sonderregelungen für Ausländerinnen und Ausländer mit Bleibeperspektive
(§§ 131, 132 SGB III)

Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und dem Integrationsgesetz wurde der Zugang zu bestimmten Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III für Personen ausgeweitet, denen der Aufenthalt in Deutschland gestattet worden ist und die eine gute Bleibeperspektive haben. Dies gilt zum Teil auch für Geduldete und für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel. Diese Ausweitung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Die zukünftige Ausgestaltung des Zugangs dieser Personengruppen zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung befindet sich in einer breiten politischen Diskussion. Für die Beratungen und die Umsetzungen ihrer Ergebnisse soll hinreichend Zeit bestehen. Die Sonderregelungen zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung und für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern werden jeweils um ein Jahr verlängert.

Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk
(§ 133 SGB III)

Diese Sonderregelung ist zurzeit bis zum 31. März 2018 befristet. Ohne eine Verlängerung würde die Regelung in der nächsten Schlechtwetterzeit ab Herbst 2018 nicht mehr gelten. Damit wäre das Ziel der Förderung, Arbeitslosigkeit im Winter möglichst zu vermeiden, im Gerüstbauerhandwerk gefährdet.

Für den Bereich des Gerüstbauerhandwerks wird die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld daher bis zum 31. März 2021 verlängert.

Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit des Alg I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte  (§ 142 Abs. 2 SGB III)

Die Sonderregelung im Recht der Arbeitslosenversicherung, nach der die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte auf sechs Monate verkürzt wird, ist zurzeit bis zum 31. Juli 2018 befristet.

Die Regelung wird bis 31. Juli 2021 verlängert.

Quelle: Entwurf der Bundesregierung: „Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Abbildung: fotolia – ferkelraggae