Anspruch auf Präventivmaßnahmen zur Zahngesundheit für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen

Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 sowie behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SGB V Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.

Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun zur näheren Ausgestaltung und Abrechnung der Prophylaxeleistungen eine „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: Erstfassung (Richtlinie nach § 22a SGB V)“ erlassen, die am 1. Juli 2018 in Kraft tritt.Mit der neuen Richtlinie stellt der G-BA klar, auf welche konkreten zahnärztlichen Leistungen regelmäßig ein Anspruch besteht. Dies sind insbesondere

  • Erhebung des Mundgesundheitsstatus
    Bei der zahnärztlichen Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan. Die Erhebung erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.
  • Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans
    Der individuell zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mundgesundheit gezielt gefördert werden soll. Insbesondere geht es um Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit.
    Die Erstellung beziehungsweise Anpassung des Mundgesundheitsplans erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.
  • Aufklärung zur Mundgesundheit
    Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden den Versicherten und ggf. Helfenden die empfohlenen Maßnahmen erläutert und ggf. auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt – in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans – einmal im Kalenderhalbjahr.
  • Entfernung harter Zahnbeläge
    Die Versicherten haben regelmäßig – einmal im Kalenderhalbjahr – Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.

Hintergrund der Verbesserung

Die Mundgesundheit von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen ist im Durchschnitt schlechter als die des Bevölkerungsdurchschnitts, ihr Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen ist überdurchschnittlich hoch. Diese Bevölkerungsgruppen sind oft nicht in der Lage, ihre Zähne und Zahnprothesen eigenständig zu reinigen und zu pflegen. Sie benötigen Unterstützung bei der täglichen Mundhygiene.

Das verstärkte Auftreten von Karies, Erkrankungen des Zahnhalteapparates und Mundschleimhautveränderungen ist weitgehend auf Multimorbidität, Multimedikation und eingeschränkte Selbstvorsorgekapazitäten der Betroffenen zurückzuführen. Daher haben diese Patientengruppen einen erhöhten Präventions- und Therapiebedarf.

Hauptziel der Richtlinie ist es daher, zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit zur Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität beizutragen. Schmerzfreiheit, problemlose Nahrungsaufnahme und ungestörtes Sprechen sowie die Teilnahme an sozialen Aktivitäten sollen durch eine regelmäßige Versorgung der Versicherten erreicht werden.

Abbildung: fotolia – DOC Rabe Media