Katze liegt auf der Heizung

Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld

Noch ist das neue Wohngeldgesetz nicht im Bundesgesetzblatt erschienen, also noch nicht rechtskräftig, schiebt das Innenministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung nach.

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens zum Wohngeld war von vielen Seiten bemängelt worden, dass es keine Klimakomponente enthielte. Die Klimakomponente sollte dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Nun gibt es also immerhin eine Regelung, mit der Wohngeldempfänger bei den Heizkosten entlastet werden sollen, wenn die CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030 steigt.

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 vor. Um Wohngeldhaushalte entsprechend zu entlasten sieht der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente vor um soziale Härten zu vermeiden. Dies soll ebenfalls ab 1.1.2021 geschehen.

Geplant ist, den Absatz 6 im § 12 Wohngeldgesetz wieder einzuführen. Dieser Absatz (Heizkostenkomponente) wurde 2010 gestrichen, weil er durch höhere Wohngeldleistungen überflüssig geworden sei.

Der neu gefasste § 12 Absatz 6 WoGG weist die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten aus, die pauschal nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelt sind. Sie orientieren sich an der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen Richtfläche. Dadurch bedarf es keiner zusätzlichen Begrenzung durch einen Höchstbetrag. Als Richtflächen sind dieselben Flächen zugrunde gelegt, die auch den Höchstbeträgen zugrunde liegen, das heißt

  • für eine Person 48 qm,
  • für zwei Personen 62 qm
  • und für jede weitere Person weitere 12 qm.

Je Quadratmeter Richtfläche wird ein Betrag von 0,30 Euro angesetzt. Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten ergeben sich somit folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Die Entlastung bei den Heizkosten soll die bisherigen Rechenschritte zur Berechnung der Miete beziehungsweise Belastung unberührt lassen, indem die bisherige zu berücksichtigende Miete beziehungsweise Belastung um die in § 12 Absatz 6 WoGG genannten Beträge aufgestockt wird. Dadurch kann sich im Einzelfall die anrechenbare Miete oder Belastung über den Höchstbetrag hinaus erhöhen.
Auch nach Fortschreibung des Wohngeldes alle zwei Jahre, zum ersten Mal am 1.1.2022, stockt die CO2-Komponente von 0,30 Euro je qm Richtfläche die zu berücksichtigende Miete oder Belastung auf.

Quelle: Bundesministerium des Innern, Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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